AGB

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

1. ALLGEMEINES

Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artists zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Make-up Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

2. OPTIONEN

Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make-up Artists zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.

3. FESTBUCHUNG

Eine Festbuchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Make-up Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist nicht zu vertreten hat,  oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde.

Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher Tages- oder Halbtagshonorare vereinbart. Im Falle der Vereinbarung von Tages- oder Halbtagshonoraren werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet.

4. FREMD- UND NEBENKOSTEN

Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Make-up Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder anteilig an den Make-up Artist zu zahlen. Ansonsten ist der Makeup Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

5. ANREISE

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Österreichs, so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist das Tageshonorar.

6. GESTALTERISCHE AUFFASSUNG

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Make-up Artists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

7. HONORAR

Das Honorar des Make-up Artists deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make-up Artist ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Make-up Artist unzulässig.

8. AUFTRAGSSTORNIERUNGEN UND AUSFALLHONORAR

Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make-up Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Make-up Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

Bei einer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei einer Schlechtwettervorhersage den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Make-up Artist ein Honorar zahlen zu müssen. Hierbei muss von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte vom Wetterdienst schriftlich nachgewiesen werden, dass das schlechte Wetter die Durchführung des Auftrags unmöglich macht.

Sollte der Make-up Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make-up Artist sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten  haftet der Make-up Artist in diesem Falle nicht.

9. TESTSHOOTINGS

Für sogenannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up Artist für seine Mitwirkung an einem Test shooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layout zwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem Make-up Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu.

Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.

Leistungen des Make-up Artists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Make-up Artists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Make-up Artists gesondert zu vergüten.

10. HAFTUNG

Bei von dem Make-up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Make-up Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

Der Auftraggeber hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

11. NAMENSNENNUNG

Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Test- shootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Make-up Artists zu zahlen.

12. VERJÄHRUNG

Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

13. VERWENDUNG VON BILDMATERIAL

Der Make-up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make-up Artist einverstanden ist/sind.

14. URHEBER & RECHTEÜBERTRAGUNG

Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make-up Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-up Artists, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make-up Artist und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Make-up Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make-up Artist abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make-up Artists einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Make-up Artist auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Makeup Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Make-up Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.